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Nebenkosten Kauf/ Verkauf/ Miete/ Pacht

 

I. Nebenkosten bei Kaufverträgen

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung ................................................... 3,5 % 

2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) .................................................. 1,1 %

3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren

4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters

5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (Tiroler Grundverkehrsgesetz)

6. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

7. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)

8. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen

• Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird

Unternehmen aller Art

• Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

bei einem Wert

• bis EUR 36.336,42 ............................................................................................. je 4 %

• von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50 .............................................. EUR 1.453,46 

• ab EUR 48.448,51 .............................................................................................. je 3 %

von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils vom Kaufpreis zzgl. 20 % USt. 

B) bei Optionen

50 % der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.

 

II. Nebenkosten bei Mietverträgen

1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): Wohnraummietverträge, (abgeschlossen nach dem 10.11.2017), sind generell von der Vergebührung (gem. § 33 TP 5 GebG) befreit. Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.

Für Urkunden über den Abschluss von Bestandsverträgen über Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken gemietet werden (Geschäftsräume, neutrale Objekte), ist eine Vergebührung in Höhe von 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes, zu entrichten.

Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

3. Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:

• Haupt- oder Untermietzins

• anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentliche Abgaben

• einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift) 

• einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Hinweis: Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzipd.h. Wohnungssuchende müssen für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen nur dann die Maklergebühren (Provision) bezahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben.

Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser Vermieter Mieter
Unbefristet oder länger als 3 Jahre 3 BMM 2 BMM
Befristung bis 3 Jahre 2 BMM 1 BMM
Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältniss 0,5 BMM 0,5 BMM
     
Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Vermieter Mieter
Unbefristet oder länger als 3 Jahre 3 BMM 3 BMM
Befristung 2-3 Jahre 3 BMM 2 BMM
Befristung bis 2 Jahre  3 BMM 1 BMM

jeweils zzgl. 20 % USt.

 

III. Nebenkosten bei Pachtverträgen

1. Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.

2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters

3. Vermittlungsprovision

a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft: Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. 

Bei unbestimmter Pachtdauer 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses.

Bei bestimmter Pachtdauer

• bis zu 6 Jahren .............................................................................................. 5 %

• bis zu 12 Jahren ............................................................................................ 4 %

• bis zu 24 Jahren ............................................................................................ 3 %

• über 24 Jahre .................................................................................................. 2 %

jeweils zzgl. 20 % USt. 

Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes zzgl. 20 % USt. vereinbart werden. 

b) Unternehmenspacht

Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins. 

Bei bestimmter Pachtdauer

• bis zu 5 Jahren .............................................................................................. 5 %

• bis zu 10 Jahren ............................................................................................ 4 %

• über 10 Jahre .................................................................................................. 3 %

jeweils zzgl. 20 % USt. 

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.

 

IV. Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von

• 10 bis 30 Jahren .............................................................................................................3 %

• über 30 Jahre ...................................................................................................................2 %

des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses. 

Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2 % eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3 % zzgl. USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs. 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2 % des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.

Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) bzw. der Verkäufer eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Vermietung/ Verpachtung (In-Bestandgabe) bzw. Verkauf dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) bzw. Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Bestandnehmer/ Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Bestandgeber/ Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. 

Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien muss der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Bestandgeber/ Verkäufer als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler. 

Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen. 

Der Bestandgeber/ Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieaus-weisersteller aber bestätigen. 

Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. 

Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. 

Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. 

Weiters sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Bestandgeber/ Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450, – zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Bestandgeber/ Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Bestandgeber/ Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Bestandgeber/ Verkäufer ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450, – konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns!

RIEGLER Immobilien GmbH im Pillerseetal
Stefan Andreas Riegler, MSc - Neuwieben 17 - 6393 St. Ulrich am Pillersee
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